Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0065

Rechtssatz

Auch dann, wenn in einem Ladungsbescheid das Kennzeichen des vom Besch gelenkten Fahrzeuges - mangels Kenntnis desselben auf seiten der Beh - nicht genannt ist, stellt die rechtzeitige Zustellung dieses Ladungsbescheides eine taugliche, dh die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar (hier: betreffend eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO), sofern nur die Art des Fahrzeuges sowie dessen Marke angeführt sind und die Tat darüber hinaus durch eine genaue Angabe von Tatort und Tatzeit ausreichend individualisiert ist. Ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VstG liegt daher in diesem Fall nicht vor.