Verwaltungsgerichtshof
26.04.1991
91/18/0005
Aus der die Schuldfrage betreffenden Regel der Beweislastumkehr des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG läßt sich keine Verpflichtung der Strafbehörde zur Erbringung eines Beweises dafür ableiten, daß die vom Besch vorgebrachte Behauptung eines erst nach dem Lenken des Fahrzeuges erfolgten Genusses einer größeren Menge alkoholischer Getränke nicht den Tatsachen entspricht.