Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Geschäftszahl

91/18/0005

Rechtssatz

Aus der die Schuldfrage betreffenden Regel der Beweislastumkehr des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG läßt sich keine Verpflichtung der Strafbehörde zur Erbringung eines Beweises dafür ableiten, daß die vom Besch vorgebrachte Behauptung eines erst nach dem Lenken des Fahrzeuges erfolgten Genusses einer größeren Menge alkoholischer Getränke nicht den Tatsachen entspricht.