Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
91/17/0201
Ohne Bedeutung ist bei Entscheidung über den Aufwandersatz nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG der Umstand, daß der Bf den erstinstanzlichen Bescheid mit neun getrennten Berufungen angefochten hat. Gleichgültig, ob man die Absprüche der Abgabenbehörde erster Instanz über Vergnügungssteuer, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag jeweils für die Monate Juni, Juli und August eines Jahres als voneinander trennbar ansehen wollte oder nicht und ob daher die Erhebung getrennter Berufungen zulässig war oder nicht, ist doch die belangte Behörde hinsichtlich jeder einzelnen dieser Berufungen (die sie auch nicht etwa zurückgewiesen hat) säumig geworden. Es gebührt daher dem Bf in jedem einzelnen Beschwerdefall der gesetzliche Aufwandersatz.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/17/0202
91/17/0203
91/17/0207
91/17/0205
91/17/0206
91/17/0204