Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

91/17/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0098 B 12. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde. Dem Bf gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (Hinweis B VS 30.3.1977, 1186/76, VwSlg 5111F/1977, sowie B vom 28.9.1978, 1822/78; B 8.5.1980, 0389/80).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/17/0202

91/17/0203

91/17/0207

91/17/0205

91/17/0206

91/17/0204