Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

91/17/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0197/68 B 22. November 1968 VwSlg 3815 F/1968; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und nicht nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen, wenn der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor der Einleitung des Vorverfahrens zugestellt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/17/0202

91/17/0203

91/17/0207

91/17/0205

91/17/0206

91/17/0204