Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
91/17/0201
Nach stRsp des VwGH ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde im Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der AbgBeh zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der AbgBeh erster Instanz ergeht. Nichts anderes kann gelten, wenn eine solche - mangels Vorhandenseins eines Spruches als Nichtbescheid anzusehende - Berufungsvorentscheidung erst durch einen Berichtigungsbescheid rechtliche Relevanz erlangt hat, der mit einem Zeitpunkt datiert, der nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim VwGH und vor dem Beginn des Laufes der nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist liegt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/17/0202
91/17/0203
91/17/0207
91/17/0205
91/17/0206
91/17/0204