Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

91/17/0201

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde im Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der AbgBeh zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der AbgBeh erster Instanz ergeht. Nichts anderes kann gelten, wenn eine solche - mangels Vorhandenseins eines Spruches als Nichtbescheid anzusehende - Berufungsvorentscheidung erst durch einen Berichtigungsbescheid rechtliche Relevanz erlangt hat, der mit einem Zeitpunkt datiert, der nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim VwGH und vor dem Beginn des Laufes der nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist liegt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/17/0202

91/17/0203

91/17/0207

91/17/0205

91/17/0206

91/17/0204