Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

91/17/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/08 87/14/0091 2

Stammrechtssatz

Unrichtige Auskünfte im Einzelfall können Treu und Glauben verletzen und eine Unbilligkeit nach Lage des Falles und die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zur Folge haben (Hinweis E 27.1.1983, 81/15/0120).