Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

91/17/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/08 87/14/0091 1

Stammrechtssatz

Treu und Glauben ist eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die auch im öffentlichen Recht, somit auch im Steuerrecht zu beachten ist. Dies bedeutet, daß jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts II2, 152).