Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

91/17/0170

Rechtssatz

Das im Artikel 18, Absatz eins, B-VG normierte Legalitätsgebot ist zwar stärker als der Grundsatz von "Treu und Glauben"; der Grundsatz von TREU UND GLAUBEN kann sich aber etwa in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der BILLIGKEIT ankommt (Hinweis E 15.9.1983, 83/16/0040, 0043).