Verwaltungsgerichtshof
14.07.1994
91/17/0170
Das im Artikel 18, Absatz eins, B-VG normierte Legalitätsgebot ist zwar stärker als der Grundsatz von "Treu und Glauben"; der Grundsatz von TREU UND GLAUBEN kann sich aber etwa in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der BILLIGKEIT ankommt (Hinweis E 15.9.1983, 83/16/0040, 0043).