Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

91/17/0170

Rechtssatz

Der Unbilligkeitstatbestand stellt auf die Einhebung ab. So wie sich in der Regel aus der materiellen Rechtswidrigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheides nicht die Unbilligkeit der Einhebung der betreffenden Abgaben nach der Lage des Falles ergibt, schließt UMGEKEHRT die allfällige Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht aus, daß eine Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles gegeben sein könnte (Hinweis E 24.9.1993, 93/17/0054).