Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

91/17/0170

Rechtssatz

Die AbgBeh hat auf Grund der in der Sachverhaltsdarstellung zur Einkommenssituation und Vermögenssituation wiedergegebenen Behauptungen des Abgabenpflichtigen entsprechende Feststellungen zu treffen. Erst auf Grund derartiger Feststellungen wäre eine Entscheidung der Frage möglich, ob ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabenpflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt, daß die Einhebung unbillig iSd Paragraph 183, Absatz eins, NÖ LAO 1977 erscheint.