Verwaltungsgerichtshof
14.07.1994
91/17/0170
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 183, Absatz eins, NÖ LAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die Unbilligkeit der Abgabenerhebung verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Hinweis E 22.9.1992, 92/14/0083).