Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

91/17/0170

Rechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 183, Absatz eins, NÖ LAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die Unbilligkeit der Abgabenerhebung verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Hinweis E 22.9.1992, 92/14/0083).