Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

91/17/0167

Rechtssatz

Ein aufhebendes Erkenntnis des VwGH behebt nur den angefochtenen (letztinstanzlichen) Bescheid, nicht auch die Bescheide der Vorinstanzen (Hinweis E 2.6.1954, 2483/51, VwSlg 961 F/1954).