Verwaltungsgerichtshof
01.07.1993
91/17/0167
Bei einer Schätzung handelt es sich nicht um einen Akt der freien Willensbildung der Behörde, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung (Hinweis E 12.2.1965, 2097/63; E 11.12.1987, 86/17/0101).