Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

91/17/0167

Rechtssatz

Bei einer Schätzung handelt es sich nicht um einen Akt der freien Willensbildung der Behörde, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung (Hinweis E 12.2.1965, 2097/63; E 11.12.1987, 86/17/0101).