Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Geschäftszahl

91/17/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 2

Stammrechtssatz

Die Behörde kann ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, Seite 81, FN 214). Ein allfälliger Verzicht wäre daher auch nicht rechtswirksam.