Verwaltungsgerichtshof
23.04.1993
91/17/0145
GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 2
Die Behörde kann ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, Seite 81, FN 214). Ein allfälliger Verzicht wäre daher auch nicht rechtswirksam.