Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Geschäftszahl

91/17/0145

Rechtssatz

Auch wenn es sich um (vom Standpunkt des Unternehmens aus) sachlich begründete, im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation angemessene - und daher allenfalls als Betriebsausgaben anzuerkennende - Auslagen aus Gründen der WERBUNG UND IMAGEPFLEGE handelt (Hinweis Krejci, Die Kapitalgesellschaft als Spender und Förderer, GesRZ 1984, 203, E OGH 6.9.1990, 12 Os 50/90, JBl 1991, 532 f), ist damit noch nicht gesagt, daß die GESAMTEN Sponsorleistungen als Entgelt für die aus diesem Anlaß allenfalls in Medienwerke eingeschalteten Anzeigen gemäß Paragraph eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 angesehen werden dürfen. Vielmehr unterläge auch in diesem Fall nur jener Teil der vom Sponsor erbrachten Zahlungen der Anzeigenabgabe, der TATSÄCHLICH als Entgelt für diese konkreten Anzeigen angesehen werden könnte. Dem steht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Wr AnzeigenG 1983 entgegen, weil es unzulässig ist, aus der Definition der Bemessungsgrundlage auf den Steuergegenstand zurückzuschließen (Hinweis E 13.11.1992, 90/17/0444). Es muß stets der ENTGELTcharakter der Leistung gegeben sein, wobei es auf den Rechtsgrund ankommt, aus dem die Leistung erfolgt ist (Hinweis E 5.7.1982, 17/2724/80).