Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Geschäftszahl

91/17/0145

Rechtssatz

Beim Sponsorvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen (Sponsor) zu finanziellen Zuwendungen etwa an einen Sportler oder Sportverein, während diese dafür die Verpflichtung übernehmen, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportlers etc aus Sportbegeisterung) und damit von betrieblicher und privater Sphäre ist jedoch bei derartigen Zuwendungen im besonderen Maße möglich. Die Abgabenbehörde hat bei Sponsorverträgen daher zu prüfen, ob diesen IN WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE (Paragraph 21, BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Erbringt der Gesponserte echte und wirkungsfähige Werbeleistungen, dann können die Aufwendungen des Sponsors INSOWEIT als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 20, EStG 1972 anerkannt werden, als sie angemessen sind (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0073; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 462 f, Randziffer 35 zu Paragraph 20, EStG 1972).