Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Geschäftszahl

91/17/0129

Rechtssatz

Führt der Geschäftsführer die Getränkesteuer nicht ab, sondern verwendet er sie für andere Zwecke, liegt darin kein abgabenrechtlich relevantes Verschulden, weil der Unternehmer nicht eine vom Konsumenten geschuldete Abgabe einbehält, sondern selbst Abgabenschuldner ist (Hinweis E 10.6.1980, 535/80; E 21.5.1992, 88/17/0216)). Eine gegenteilige Auffassung verstößt gegen das Gebot zur Gleichbehandlung aller Gläubiger. Es kann nicht verlangt werden, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird. Dies könnte jedoch dann der Fall sein, wenn man die Auffassung verträte, mit der "Einhebung" der auf den Konsumenten überwälzten Getränkesteuer zusammen mit dem Entgelt seien die Mittel zu deren Entrichtung unter allen Umständen ZUR GÄNZE vorhanden.