Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Geschäftszahl

91/17/0119

Rechtssatz

Nebenansprüche iSd Paragraph 2, Absatz 2, Wr LAO sind Geldleistungen, die zwar nicht unter den Paragraph eins, Wr LAO fallen, die aber KRAFT EINER BESONDEREN GESETZLICHEN NORM IN EINEM ABGABENVERFAHREN (in der Regel neben den Abgaben, aber auch ohne Rücksicht auf eine Abgabenpflicht) ZU ENTRICHTEN SIND (Hinweis Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung zur analogen Bestimmung des Paragraph 3, BAO).