Verwaltungsgerichtshof
26.02.1993
91/17/0119
Wie schwer der Umstand der Stillegung eines Unternehmens für die Beurteilung wiegt, ob ein lebendes Unternehmen Gegenstand eines Bestandvertrages war, hängt insbesondere von der Dauer der Stillegung bzw davon ab, inwieweit sich in dieser Zeit ein allfälliger Kundenstock verflüchtigt hat.