Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Geschäftszahl

91/17/0119

Rechtssatz

Wie schwer der Umstand der Stillegung eines Unternehmens für die Beurteilung wiegt, ob ein lebendes Unternehmen Gegenstand eines Bestandvertrages war, hängt insbesondere von der Dauer der Stillegung bzw davon ab, inwieweit sich in dieser Zeit ein allfälliger Kundenstock verflüchtigt hat.