Verwaltungsgerichtshof
28.10.1994
91/17/0064
Bei reinem Heißwasser, das zur Zubereitung von Getränken (zB Tee oder Limonade) verkauft wird, handelt es sich nicht (schon) um ein "Getränk" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973, sondern bloß um einen flüssigen Grundstoff, der erst die Herstellung eines Getränkes im rechtlichen Sinn ermöglicht. Für einen solchen Grundstoff besteht jedoch nach dem Tir Getränke- und SpeiseeeissteuerG 1973 keine Getränkesteuerpflicht.