Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1994

Geschäftszahl

91/17/0064

Rechtssatz

Offenkundig sind nach der Rechtsprechung des VwGH solche Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde als wahr bekannt sind (Hinweis E 25.9.1978, 1959/77; E 20.1.1984, 83/17/0173). Der allgemeinen Überzeugung entsprechend bzw allgemein bekannt sind Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, daß sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse (Hinweis E 6.11.1972, 743/72, VwSlg 8311 A/1972; E 5.3.1976, 1529/75) bekannt sein könnten (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021).