Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1994

Geschäftszahl

91/17/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0067 E 13. Dezember 1985 RS 1

(hier Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind als Getränke solche Flüssigkeiten anzusehen, die verkehrsüblicherweise "zum Trinken" - dh zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses - verwendet werden (Hinweis E 11.5.1984, 81/17/0052, E 18.2.1977, 999/76).