Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

91/17/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 89/10/0251 3

Stammrechtssatz

Mit dem Vorbringen, die bel Beh wende in ihren Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt verschiedene Maßstäbe an, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht geltend gemacht werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist allein maßgebend, ob die mit ihm getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht.