Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Geschäftszahl

91/17/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/16 91/17/0124 8

Stammrechtssatz

Aus der im Paragraph 193, Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm -

als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über die haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche Kenntnis zu verschaffen ist (Hinweis E 13.11.1987, 85/17/0035).