Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
91/17/0046
Nach dem Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Wr GetränkesteuerG 1971 kommt es für die Getränkesteuerpflicht nicht darauf an, ob die entgeltliche Abgabe von Getränken an Letztverbraucher mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgte.