Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

91/17/0046

Rechtssatz

Nach dem Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Wr GetränkesteuerG 1971 kommt es für die Getränkesteuerpflicht nicht darauf an, ob die entgeltliche Abgabe von Getränken an Letztverbraucher mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgte.