Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1993

Geschäftszahl

91/17/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/05 92/14/0053 4

Stammrechtssatz

Auch die Tatsache, daß eine Abgabenvorschreibung angefochten wurde, begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 514).