Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1993

Geschäftszahl

91/17/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/17/0114 E 25. November 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Es obliegt dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Stundungsbegehren stützt (hier:

betreffend das Vorhandensein ausreichenden belastungsfähigen Vermögens eines Liegenschaftseigentümers, dem eine Ausgleichsabgabe nach dem Wr GaragenG vorgeschrieben wurde).