Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1995

Geschäftszahl

91/17/0022

Rechtssatz

Macht ein Dienstnehmer eines Betreibers (Veranstalters) einer Ausspielung einen Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten im Lokal des Betreibers auftragsgemäß den Spielern zugänglich, dann verwirklicht der Dienstnehmer nicht das Tatbild des Zugänglichmachens als Inhaber der Geräte. Vielmehr fällt die Anordnung desjenigen, dem Gewinn und Verlust aus dem Betrieb des Apparates zugerechnet werden, an seine Dienstnehmer, einen Glücksspielapparat (zB einen zeitweise "abgeschalteten" Apparat) den Spielern zugänglich zu machen und die Spielgewinne auszuzahlen, unter den Tatbestand des Betreibens (Veranstaltens) iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989.