Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1995

Geschäftszahl

91/17/0022

Rechtssatz

Ist die belangte Behörde - unwidersprochen - davon ausgegangen, daß der Beschuldigte Betreiber des Glücksspielautomaten war, und hat sie ungeachtet dessen dem Beschuldigten DIE ANSTIFTUNG EINES KELLNERS zur Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 zur Last gelegt, so setzt dies voraus, daß der Kellner als unmittelbarer Täter, als eine Person, die den Glücksspielautomaten betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber), überhaupt in Betracht kam.