Verwaltungsgerichtshof
23.06.1995
91/17/0022
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil eine klare und eindeutige Zuordnung unter die Verwaltungsvorschrift, die durch die Straftat verletzt wurde, also einen der beiden Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989, unterblieben ist. Diese Unklarheit wird insbesondere noch dadurch verstärkt, daß die belangte Behörde den Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 unvollständig und damit unrichtig zitiert hat (E 23.12.1991, 90/17/0330 ist insofern anders gelagert).