Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1992

Geschäftszahl

91/16/0137

Rechtssatz

Wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 200, Absatz eins, BAO, insbesondere aus dem Hinweis auf die "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" ergibt, ist das Rechtsinstitut der vorläufigen Abgabenfestsetzung nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung des Sachverhaltes zu ersparen, um dem Fiskus sofort vorbehaltlich des späteren ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abgabe zu verschaffen. Auch bei einer vorläufigen Abgabenfestsetzung muß die Behörde daher den Sachverhalt soweit wie möglich ermitteln (Hinweis E 18.1.1968, 1088/67, VwSlg 3707 F/1968; E 3.11.1972, 686, 804/72, ÖStZB 9 aus 1973,, S 98; E 4.9.1986, 86/16/0083, VwSlg 6136 F/1986; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band römisch zwei 2, Wien 1988).