Verwaltungsgerichtshof
17.12.1992
91/16/0137
In Paragraph 27, ErbStG ist festgelegt, daß im Bereiche der in diesem Gesetze geregelten Abgaben der der Steuererklärung entsprechende Betrag zunächst vom Finanzamt vorläufig festzusetzen ist. Es liegt dieser Bestimmung der Gedanke zugrunde, daß die Steuer immer dann, wenn sie aus irgendwelchen Gründen nicht sofort endgültig festgesetzt werden kann, auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vorläufig festzusetzen ist. Ob die Abgabe nach Paragraph 27, ErbStG zunächst vorläufig oder schon endgültig festgesetzt werden kann, liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörden. Denn das Gesetz gibt der Behörde nach seinem Wortlaut keine Wahl (Hinweis E 18.1.1968, 1088/67, VwSlg 3707 F/1968).