Verwaltungsgerichtshof
17.12.1992
91/16/0136
GRS wie 88/16/0002 E 19. Mai 1988 VwSlg 6321 F/1988; RS 3
Der Wertersatz iSd Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG ist das Äquivalent für den nicht oder nicht gänzlich realisierbaren Verfall. Er ist, wie der Wortlaut dieser Bestimmung klarstellt, eine Strafe, und zwar gleich dem Verfall, an dessen Stelle er tritt, eine Nebenstrafe.