Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Geschäftszahl

91/16/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 91/16/0119 5

Stammrechtssatz

Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist im GrEStG 1987 nicht geregelt. Nach Paragraph 2, Absatz eins, BewG ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat dabei im Grunderwerbsteuerrecht die gleiche Bedeutung wie im BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, wird von den Lagefinanzämtern im Bewertungsverfahren bestimmt. Die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern sind an die Feststellungen der Lagefinanzämter gebunden, wobei maßgebend der Einheitswert zum letzten dem Erwerb vorangehenden Feststellungszeitpunkt ist (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Textziffer 101 zu Paragraph 2,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0115