Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

91/16/0111

Rechtssatz

Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß Paragraph 94, Absatz eins, ABGB einen Unterhaltsanspruch auch des weniger verdienenden Ehegatten gegen den anderen, unabhängig von der Haushaltsführung, aber nur im Rahmen der Lebensverhältnisse begründet, wenn "wesentlich verschieden hohe Einkommen" vorliegen (Hinweis Pichler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, zweite Auflage, Wien 1990, Randziffer 5 zu Paragraph 94,).