Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
91/16/0111
Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß Paragraph 94, Absatz eins, ABGB einen Unterhaltsanspruch auch des weniger verdienenden Ehegatten gegen den anderen, unabhängig von der Haushaltsführung, aber nur im Rahmen der Lebensverhältnisse begründet, wenn "wesentlich verschieden hohe Einkommen" vorliegen (Hinweis Pichler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, zweite Auflage, Wien 1990, Randziffer 5 zu Paragraph 94,).