Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

91/16/0111

Rechtssatz

Auch der haushaltsführende, aber erwerbstätige (voll berufstätige) Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden, wenn er aus seinem Einkommen die den gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht befriedigen kann (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, neunte Auflage, Wien 1991, S 205 Absatz eins,, Pichler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, zweite Auflage, Wien 1990, Randziffer 6 zu Paragraph 94,).