Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
91/16/0111
Die Bedürfnisse haben primär mit der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nichts zu tun; diese fließt nur über die Lebensverhältnisse in die Bedürfnisbemessung ein (Hinweis Pichler in Rummel Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, zweite Auflage, Wien 1990, Randziffer 3 zu Paragraph 94,).