Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

91/16/0111

Rechtssatz

Ein Unterhaltsanspruch kommt gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht, wenn beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes Einkommen verfügen. Die Frage, ob die beiderseitigen Einkommensunterschiede und die Verschiedenheit der Bedürfnisse einen Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten an den anderen Ehegatten iSd Paragraph 94, Absatz 2, dritter Satz ABGB rechtfertigen könnten, ist eine Frage der Unterhaltsbemessung, die auch dann nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (oder nicht)(Hinweis Dittrich-Tades, Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch 33, Wien 1989, S 59, E 8; OGH 9.5.1979, 3 Ob 542/79, EFSlg 32719).