Verwaltungsgerichtshof
17.09.1992
91/16/0099
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0231 2
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0201).