Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Geschäftszahl

91/16/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0231 2

Stammrechtssatz

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0201).