Verwaltungsgerichtshof
17.09.1992
91/16/0094
Bekäme der Dritte oder bekämen die Dritten bei Erbausschlagung ohne jeden Beisatz ohnedies die ganze Erbportion, so liegt Abschlagung nach Paragraph 805, ABGB vor und kommt dem Beisatz "zugunsten"... nur die Bedeutung einer Motivierung zu (Hinweis OGH 18.5.1953, 3 Ob 271, 272/53, JBl 1954, S 174). Der VwGH ist daher auch auf dem Boden des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1992, 90/16/0167, nach wie vor der Auffassung, daß die "qualifizierte Erbausschlagung" zwar von der schlichten Ausschlagung der Erbschaft iSd Paragraph 805, ABGB zu unterscheiden, dieser aber die Ausschlagung zugunsten des Nächstberufenen (oder Nachberufenen - Substituten, Akkreszenzberechtigten, gesetzlich Nachberufenen, Legatar - Hinweis Welser in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 1 Bd 2, Wien 1990, Randziffer 29 zu Paragraph 799,, Paragraph 800,) gleichzuhalten ist.