Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/16/0092
Der Begriff des "Halters", der im ZollG nicht definiert wird, kann der Lehre und Rechtsprechung zu
Paragraph 5, Absatz eins, des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) entnommen werden. Danach ist als Halter jene Person anzusehen, die das Beförderungsmittel auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die tatsächliche Verfügungsgewalt zusteht. Auf das Eigentum kommt es dabei nicht entscheidend an
(Hinweis E 2.10.1980, 1152/79).