Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0092

Rechtssatz

Die Verwendung der Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch schließt nicht aus, daß der Abgabepflichtige sich verschiedener Personen als Lenker der Beförderungsmittel bedient hat (Paragraph 93, Absatz 11, ZollG 1988).