Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0092

Rechtssatz

Der Begriff "gewerbliche Verwendung" bedeutet im Einklang mit den Bestimmungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge, Bundesgesetzblatt Nr 20 aus 1958,, die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohung oder andere materielle Vorteile oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Diese Definition umfaßt somit den gewerblichen Personenverkehr und Güterverkehr sowie den Werksverkehr. Die Beförderung von Gepäck (einschließlich allfälliger Musterkollektionen) macht die Verwendung auch unter Bedachtnahme auf den Paragraph 2, Absatz eins, ZollG 1988, wonach Waren im Sinne des Zollgesetzes bewegliche körperliche Sachen aller Art sind, daher noch nicht zu einer gewerblichen

(Hinweis E 21.10.1982, 82/16/0032).