Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Geschäftszahl

91/16/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/31 89/16/0082 1

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG will (wie auch andere Regelungen des Paragraph 3,) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlichrechtliche Schenkungen zu sein.