Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/16/0074
Eine Ware wird dann dem besonderen Zollverfahren "Begleitscheinverfahren" entzogen, wenn das Begleitscheingut in Verletzung der (erneuten) Stellungspflicht dem Zugriff der Zollverwaltung - zB durch Wegschaffen der Ware - entzogen wird. Bei der Auslegung des Begriffes "Entziehen" ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "entnehmen", "unterschlagen", "für sich behalten" bedeutet.