Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1992

Geschäftszahl

91/16/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/31 90/16/0150 6

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß sowohl Veräußerer als auch Erwerber am Erwerbsvorgang gleichermaßen wesentlich beteiligt sind, erlaubt eine Gleichbehandlung auch im Bereich des Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0073

91/16/0072