Verwaltungsgerichtshof
02.07.1992
91/16/0071
GRS wie VwGH E 1991/10/31 90/16/0150 6
Die Tatsache, daß sowohl Veräußerer als auch Erwerber am Erwerbsvorgang gleichermaßen wesentlich beteiligt sind, erlaubt eine Gleichbehandlung auch im Bereich des Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0073
91/16/0072