Verwaltungsgerichtshof
02.07.1992
91/16/0071
GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0170 5
Betrifft der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern eine endgültige und nicht bloß vorläufige Grunderwerbssteuerfestsetzung, muß die belangte Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung darauf Bedacht nehmen, weil die Bezeichnung "vorläufig" iSd Paragraph 200, Absatz eins, BAO ein Bestandteil des Spruches ist und die zitierte Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß der Bescheid als "vorläufig" bezeichnet werden muß (Hinweis E 3.6.1977, 1005/76, E 27.10.1983, 81/16/0165.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0073
91/16/0072