Verwaltungsgerichtshof
02.07.1992
91/16/0071
GRS wie 81/16/0169 E 16. September 1982 RS 4
Handlungen, die der Ermittlung des Anspruches oder des Verpflichtenden dienen, unterbrechen die Verjährung gegenüber ALLEN in Betracht kommenden Personen (Hinweis E 17.12.1963, 1446/62, VwSlg 2994 F/1963). Lediglich die eindeutig nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete FESTSETZUNG kann dem durch sie nicht berührten Gesamtschuldner nicht schaden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0073
91/16/0072