Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0063

Rechtssatz

Die Ersatzpflicht für den Begleitscheinnehmer im gemeinschaftlichen Versandverfahren tritt auch dann mit Nichtstellung der Ware ein, wenn der Abgabenschuldner im Verfahren unbekannt bleibt. Entscheidend ist nur, daß eine Abgabenschuld entstanden ist, nicht aber, wer als Abgabenschuldner heranzuziehen ist.